Beschwerdegemäß Art. 19 Abs. 4 i. V. mit 17; 1; 20 Abs. 2 Satz 1; 20 Abs. 1; 20 Abs. 4; 25 GG i. V. mit Art. 9; 10; 19 und 20 UN-Res. 53/144
Helmut Samjeske
Kanzlei für grundrechtebezogene Gesetzesanwendung, Recht(s)beratung
und -vertretung Tel.: 030 349 77 10
Helmut Samjeske
Kanzlei für grundrechtebezogene Gesetzesanwendung, Recht(s)beratung und -vertretung
Tel.: 030 349 77 10
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
vorab per Fax: 0721 - 9101-382
Beschwerde
gemäß Art. 19 Abs. 4 i. V. mit 17; 1; 20 Abs. 2 Satz 1; 20 Abs. 1; 20 Abs. 4; 25 GG i. V. mit Art. 9; 10; 19 und 20 UN-Res. 53/144
Beschwerdeführer: Helmut Samjeske, Tegeler Weg 25, 10589 Berlin
Verfahrensbevollmächtigter: Helmut Samjeske, Tegeler Weg 25, 10589 Berlin
A)Was der Beschwerdeführer beansprucht:
1. Die deklaratorische Aufhebung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Juli 2017 zu
Aktenzeichen: 1. - 1 BvR 2222/12 –
2. - 1 BvR 1106/13 –,
denn diese Beschlüsse sind Bestrebungen, Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen und / oder zu untergraben; sie bestätigen Verfassungs- durchbrechungen, wirken folglich gegen das grundgesetzliche Diktat, sind damit verfassungswidrig, konkret nichtig. Sie entfalten keine Rechtswirkung, was jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit konkret festgestellt werden muss.
Der Parteiische Karlsruher Gutachterausschuß – „Bundesverfassungsgericht" – hat ausschließlich 2 Möglichkeiten. Entweder die Beschlüsse aufzuheben oder den Be- weis zu führen, daß insbesondere Textziffer 79 der Beschlüsse dem Wortlaut und Wortsinn des Art. 9 GG entspricht.
2. Eine unbegründet Nicht-Annahme der Rechtsmittelschrift ist eine Mißachtung der ranghöchsten Staatsgewalt, der Bevölkerung (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) in Indivi- dualisierung des Rechtsmittelführers.Die Beschäftigten am Bundesverfassungsgericht, die die Beschlüsse 1. - 1 BvR 2222/12 und 2. - 1 BvR 1106/13 – gefaßt haben, haben sich verweigert das grund- gesetzliche Diktat jederzeit zu gewährleisten, sie haben auch dadurch gegen die Treuepflicht gem. Art. 33 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 4 GG verstoßen. Daraus folgt, daß die Herren „Vizepräsident" Kirchhof, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus, Ba- er, Britz, Ott zunächst in diesem Fall nicht entscheiden dürfen.
Es ist kein „Antrag" auf Befangenheit, sondern der Ausschluß kraft ranghöchstem
Gesetz, unmittelbar geltend, von zunächst der Tätigkeit in diesen Angelegenheiten.
3. Daß der verfassungsgeborene Richter den erneuten Eintritt in die Rechtsprüfung mit dem Ergebnis vornimmt und ermittelt, dass gem. Art. 1; 2 Abs. 1; Art. 9; 12 Abs. 1 GG; 139 GG; Art. 25 GG i. V. mit der UN-Res. A 217 (III) Art. 30 und dort letztend- lich Art. 20 Nr. 2; UN-REs. 53/144, Art. 3; festgestellt und verkündet wird, dass der Zwang einer Vereinigung anzugehören - gleichgültig ob diese sich privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich finden möchte – verfassungswidrig ist, daraus folgend, daß jegliche Mitgliedschaften in Vereinigungen, die unter Zwang, mittelbar oder unmit- telbar eingegangen wurden, nichtig sind.
4. Festzustellen ist, daß Vereinigungen, deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufen und / oder die gegen die verfassungsmäßig Ordnung verstoßen, ranghöchst und rechtskräftig verboten sind.
5. Das unter 4. verfassungsgeborene Verbot bereits dann, auch rechtskräftig, ab dem Zeitpunkt wirkt, ab dem die Vereinigung Grundrechteträger unter Hinweis auf eine nicht ausdrücklich erklärte freiwillige Mitgliedschaft in dieser Vereinigung auffor- dert, Leistungen für diese Vereinigung auszuführen oder Leistungen dieser Vereini- gung entgegenzunehmen.
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