- Allgemeines Register -
Bundesverfassungsgericht ♦ Postfach 1771 ♦ 76006 Karlsruhe |
Herrn |
Aktenzeichen
AR 7160/17
Bearbeiter
Herr Schumacher
Datum
25.10.2017
Ihre Verfassungsbeschwerde vom 10. Oktober 2017 Sehr geehrter Herr Samjeske, gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken. Sie erheben Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 -. Eine solche Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht statthaft. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehören nicht zu den Akten der öffentlichen Gewalt, die § 90 Abs. 1 BVerfGG meint; ihre Überprüfung unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung würde dem Wesen dieser Entscheidung widersprechen (BVerfGE 1, 89/90; ständige Rechtsprechung). Des Weiteren ist festzuhalten, dass Ihnen für diese Verfassungsbeschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, da Sie an den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren nicht beteiligt gewesen sind. Des Weiteren wäre auch die Monatsfrist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ohnehin ersichtlich nicht mehr gewahrt. Maier
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